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Hausordnung - Solefelsenbad

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Title Hausordnung - Solefelsenbad
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der 58
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Badeanstalt 33
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SEO Keywords (Single)

Keyword Occurrence Density
der 58 2.90 %
die 40 2.00 %
zu 38 1.90 %
und 38 1.90 %
Badeanstalt 33 1.65 %
oder 25 1.25 %
Die 24 1.20 %
des 21 1.05 %
von 21 1.05 %
ist 20 1.00 %
werden 17 0.85 %
für 15 0.75 %
nicht 15 0.75 %
den 14 0.70 %
mit 13 0.65 %
durch 13 0.65 %
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dem 10 0.50 %
das 10 0.50 %

SEO Keywords (Two Word)

Keyword Occurrence Density
der Badeanstalt 16 0.80 %
Die Badeanstalt 11 0.55 %
1 Die 7 0.35 %
die Badeanstalt 6 0.30 %
zuständigen Personals 6 0.30 %
3 Die 5 0.25 %
der Badeordnung 5 0.25 %
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Benützung von 5 0.25 %
Die Benützung 4 0.20 %
im Rahmen 4 0.20 %
des zuständigen 4 0.20 %
zu leisten 4 0.20 %
Anweisungen des 4 0.20 %
mit Hilfe 4 0.20 %
in der 4 0.20 %
des Zumutbaren 3 0.15 %
Rahmen des 3 0.15 %
der gesamten 3 0.15 %
Badeanstalt mit 3 0.15 %

SEO Keywords (Three Word)

Keyword Occurrence Density Possible Spam
des zuständigen Personals 4 0.20 % No
1 Die Badeanstalt 4 0.20 % No
mit Hilfe ihres 3 0.15 % No
Einhaltung der Badeordnung 3 0.15 % No
Die Benützung von 3 0.15 % No
im Rahmen des 3 0.15 % No
Die Badeanstalt haftet 3 0.15 % No
Rahmen des Zumutbaren 3 0.15 % No
Badeanstalt mit Hilfe 3 0.15 % No
die Badeanstalt mit 3 0.15 % No
Jeder Gast ist 2 0.10 % No
Hilfe ihres zuständigen 2 0.10 % No
3 Die Badeanstalt 2 0.10 % No
gesamten Dauer des 2 0.10 % No
ihres zuständigen Personals 2 0.10 % No
Personals der Badeanstalt 2 0.10 % No
die Einhaltung der 2 0.10 % No
1 Die Gäste 2 0.10 % No
im Hinblick auf 2 0.10 % No
oder sonstige Gegenstände 2 0.10 % No

SEO Keywords (Four Word)

Keyword Occurrence Density Possible Spam
im Rahmen des Zumutbaren 3 0.15 % No
die Badeanstalt mit Hilfe 3 0.15 % No
haftet nicht für Schäden 2 0.10 % No
Badeanstalt haftet nicht für 2 0.10 % No
Die Badeanstalt haftet nicht 2 0.10 % No
die Einhaltung der Badeordnung 2 0.10 % No
Sinne von Punkt 13 2 0.10 % No
Hilfe ihres zuständigen Personals 2 0.10 % No
mit Hilfe ihres zuständigen 2 0.10 % No
Aufsicht über Kinder Minderjährige 2 0.10 % No
Badeanstalt mit Hilfe ihres 2 0.10 % No
Personals im Rahmen des 2 0.10 % No
der Badeanstalt 1 Die 2 0.10 % No
der gesamten Dauer des 2 0.10 % No
während der gesamten Dauer 2 0.10 % No
von Punkt 13 Abs2 2 0.10 % No
oder Einschränkungen im Sinne 2 0.10 % No
Einschränkungen im Sinne von 2 0.10 % No
1 Die Gäste sind 2 0.10 % No
im Sinne von Punkt 2 0.10 % No

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Gewährung der Benützung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen die Einrichtungen der Badeanlage, im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung, auf eigene Gefahr zu benützen.(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die, mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen, Gefahren.(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung(1) Die Badeanstalt ist gehalten den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.(3) Die Badeanstalt behält sich vor Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörtenAnlage oder schränkt ihre Benützung auf gehörige Weise ein.(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.1.4. Kontrolle der Einhaltung der BadeordnungDie Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren, mit Hilfe ihres zuständigen Personals, die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. Zur Sicherheit der Badegäste und zum Schutz vor Vandalismus sind in der Badeanstalt Überwachungskameras installiert.1.5. Hilfe bei UnfällenKommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter GefahrenWird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und NichtschwimmerDie Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. Aus diesem Grund erhalten Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung einer volljährigen Begleitperson Zutritt.1.8. Haftung der Badeanstalt(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige, bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten, besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2.(3) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die durch Wasserkontakt verursacht werden.(4) Die Benützung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf denFlächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.2. Pflichten der Gäste2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten, Entgelte(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.(2) Eintrittskarten und Saunabänder sind während der gesamten Dauer des Badebesuches am Handgelenk zu tragen. Abhanden gekommene Eintrittskarten bzw. Saunabänder werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte bzw. Saunaband zu lösen.(3) Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.(4) Für abhanden gekommene Eintrittskarten und Schlüssel ist Ersatz zu leisten.2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oderPflegepersonen) gehörig vorzusorgen.(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt vorzeitig wieder verlassen.(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär, für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür dievolle Verantwortung zu tragen. Die oben genannten Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.(3) Die Aufsichtsperson der Gruppe hat dafür zu sorgen, dass im gesamten Thermengebäude nicht gerannt wird, um Unfälle zu vermeiden.2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt(1) Die Gäste sind verpflichtet den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.2.5. Hygienebestimmungen(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.(2) Der Barfußbereich sollte mit Badeschuhen betreten werden. Dort ist das Tragen von Straßenschuhen untersagt.(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. Der Liegeplatz ist sauber zu verlassen.(7) Die Benützung von zerbrechlichen Glasbehältern im Barfußbereich ist nicht erlaubt.(8) Beim vorsätzlichen Verunreinigen der Becken (Schnee, Erde oder sonstige Gegenstände) sind die Reinigungskosten für das Becken zu tragen und es ist mit sofortigen Verweis zu rechnen.2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benützt werden (z. B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutsche).(4) Im gesamten Saunabereich gilt striktes Handyverbot.(5) Das Tragen von Taucherbrillen und ähnlichen Utensilien ist in den Becken der Saunalandschaft ausnahmslos verboten.2.7. Rutschenanlage(1) Bei den Rutschanlagen gelten die ausgewiesenen Verhaltensregeln.2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen(1) Benützung von Zusatzeinrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen(1) Für Wertgegenstände, welche in das Badegelände eingebracht werden, wird keine Haftung übernommen.(2) Gefundene Gegenstände werden an der Badekassa hinterlegt.(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.(2) Jeder Gast ist verpflichtet die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / WerbungJede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Jeder Badegast akzeptiert mit dem Kauf des Tickets die Haus- und Badeordnung. Newsletter Vielen Dank! 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